Laut Koalitionsvertrag steht ab Anfang 2025 der Neueinbau von Heizungen auf fossiler Basis im Neu- und im Bestandsbau praktisch vor dem Aus. Nach Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) seitens der Koalition sind Gas- und Ölheizungen nicht mehr konform mit den Anforderungen. Demnach muss die primär eingekoppelte Energie zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen.
Mit der Gesetzesänderung möchte die Koalition das Problem angehen, dass in Deutschland 70 Prozent aller Haushalte noch mit Gas und Öl heizen. Einem Wert, der durch die Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizzwecke dem Ziel der Klimaneutralität und Nachhaltigkeit nicht zuträglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet das Verbot konkret?
Auch wenn der Neueinbau faktisch verboten wird, müssen Besitzer alter Gas- und Ölheizungen nicht befürchten, zum Stichtag eine neue Anlage einbauen zu müssen. Es gelten folgende Beschlüsse:
- Der Neueinbau reiner Öl- und Gasheizungen ist ab dem 1. Januar 2025 verboten.
- Der Neueinbau von Öl- und Gaskombiheizungen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie gespeist werden, ist erlaubt.
- Es gilt der Bestandsschutz für laufende Öl- und Gasheizungen – diese müssen nicht umgehend zum Stichtag außer Betrieb genommen werden.
- Für veraltete Öl- und Gasheizungen, die vor 1992 in Betrieb genommen wurden und damit älter als 30 Jahre alt sind, gilt eine Austauschpflicht gemäß des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Details zur Austauschpflicht
Es gibt zwei Voraussetzungen, die bei der Austauschpflicht entscheidend sind:
- Zeitpunkt des Erwerbs oder des Erbes der Immobilie: Neueigentümer:innen von älteren Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Erben, die die selbst bewohnten Immobilien nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben, sind zum Austausch ihrer alten Öl- und Gasheizung verpflichtet. Der Gesetzgeber räumt jedoch zwei Jahre Zeit nach Eigentumsübergang ein, um eine GEG-konforme Heizungsanlage zu installieren.
- Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): Anlagen mit diesen Merkmalen müssen ausgetauscht werden:
- Öl- oder gasbetriebene Heizungsanlagen, die 1992 oder vorher (Stand 2022) in Betrieb genommen wurden.
- Solche fossilen Heizungssysteme, die mit Konstanttemperaturtechnik arbeiten (Heizkessel, die auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik beruhen, sind nicht von der Austauschpflicht betroffen).
- Heizungen, die eine Heizleistung von 4 bis 400 kW aufweisen.
Grundsätzlich ausgenommen von der Austauschpflicht sind Systeme mit Festbrennstoffkessel, mit direkt befeuertem Warmwasserbereiter und Einzelraumheizungen.
Welche Förderungen sind für nachhaltige Heizungen möglich?
Für Neu- und Bestandsbau können aktuell eine Reihe von Förderungen in Anspruch genommen werden, wenn die Heizungsanlage auf erneuerbare Energien umgerüstet wird.
Fördermöglichkeiten im Bestandsbau
Für die Modernisierung von bestehenden Heizungsanlagen gibt es die “Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM)”. Die staatliche Förderung beläuft sich beispielsweise auf bis zu 35 Prozent der Gesamtkosten, wenn im Zuge der Sanierung die Gasheizung von einer Wärmepumpenheizung abgelöst wird. Bis zu 45 Prozent der Gesamtkosten können staatlich gefördert werden, wenn eine alte Ölheizung gegen eine Wärmepumpenheizung ausgetauscht wird. Die “Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude – entsprechend einerseits für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und andererseits für Gewerbegebäude oder kommunale Gebäude.
Nachdem im Januar 2022 die Förderung für Energieeffizienzhäuser ausgesetzt wurde, ist seit dem 22. Februar 2022 die Antragstellung auf Förderungen für Modernisierungen durch die KfW-Bank wieder möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der KfW-Website unter dem Beitrag “Mit staatlicher Förderung umsteigen und Heizkosten sparen”.
Fördermöglichkeiten im Neubau
Für energieeffiziente Gebäude im Neubau gibt es Klassifizierungen der Energiestandards für Wohngebäude, nach der sich die Bezuschussung von Krediten seitens der KfW-Bank orientierte. Die Förderung wurde am 24. Januar 2022 gestoppt. Laut Wirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck müsse für den Neubausektor der Energiestandard gehoben werden, da die bislang geförderten Energieeffizienzklassen bereits zum Baustandard geworden sind.
Darüber, wann die Förderungen für energiesparende Neubauten fortgesetzt werden, informiert die KfW. Weitere Informationen zu energieeffizientem Neubau finden Sie im Beitrag “Nachhaltiges Bauen vorgestellt: Energieeffizienz- und Passivhaus”.
Ausblick
Das faktische Verbot für reine Öl- und Gasheizungen ist generell richtig und überfällig. Bereits seit Jahren existieren Heizungssysteme, die nicht mehr oder nur noch zu einem geringen Anteil auf fossiler Primärenergie basieren, wie beispielsweise Wärmepumpen, Holzheizungen, Brennstoffzellen oder Hybridheizungen.
Um als Eigentümer:in oder Bauherr:in die geeignete Heizungsanlage für Ihre Immobilie zu finden und dafür alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, ist es ratsam sich vom Fachhandwerker/ von der Fachhandwerkerin, von einem/einer Energieberater:in, einem/einer Planer:in oder direkt von den Heizungsanlagenherstellern beraten zu lassen.
9 comments
Hallo Zusammen,
Nach meinem Tod vererbe ich das Haus meiner Frau. Ist sie dann verpflichtet sofort die Gasbrennwertherme auszutauschen??
Im folgenden Text ist es so zu lesen??….Gemeiner kann man keine Gesetze machen!!
Es gibt zwei Voraussetzungen, die bei der Austauschpflicht entscheidend sind:
Zeitpunkt des Erwerbs oder des Erbes der Immobilie: Eigentümer von älteren Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Erben, die die selbst bewohnten Immobilien nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben, sind zum Austausch ihrer alten Öl- und Gasheizung verpflichtet.
Moin und Hallo aus Hamburg,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Gesetzgeber räumt neuen Eigentümern/Eigentümerinnen und Erben/Erbinnen nach dem Eigentumsübergang zwei Jahre Zeit ein, um eine neue GEG-konforme Heizungsanlage zu installieren. Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Beste Grüße
Nathalie Pfeiffer
Hallo Frau Pfeiffer,
für mich ist es noch nicht klar. Nach meinem Tode wäre meine Frau Alleinerbin von 50% des EFH und ist ja zu 50% auch schon Eigentümerin, müßte sie dann auch eine neue Anlage installieren lassen wenn sie im Haus wohnen bleibt?
Mit freundlichen Grüßen
Neumann
Moin Herr Neumann,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Es geht dem Gesetzgeber dabei um Neu-Eigentümern/Neu-Eigentümerinnen. Das heißt solche, die noch nicht wohnhaft sind in der Immobilie, um dessen Heizungsanlage es geht. Wenn Ihre Frau das betreffende Haus bereits bewohnt (und bestenfalls bereits im Grundbuch eingetragen ist), gilt sie nicht als neue Eigentümerin. Ich hoffe, das diese Antwort etwas Klarheit schafft.
Ahoi und beste Grüße
Nathalie Pfeiffer