Mieten ist das neue Kaufen – dies gilt auch für Heizungen. Bei Autos bereits seit Jahrzehnten bekannt, ist das Prinzip der Anmietung mittlerweile auch bei anderen Dingen des alltäglichen Lebens möglich, wie bei Elektronik, Büroeinrichtung (mietbare Telefon- und Meetingboxen), Pflanzen u.v.m., Auch das Mieten einer Heizung gewinnt immer mehr an Beliebtheit. Die vermietete, fest verbaute Heizungsanlage stellt jedoch eine Besonderheit dar, deren Prinzip es unter die Lupe zu nehmen gilt.
Inhaltsverzeichnis
Prinzip und Preismodelle beim Anmieten einer Heizung
Es gibt verschiedene Anbieter auf dem deutschen Markt, die das Geschäftsmodell des Wärme-Contracting anbieten. Nicht nur Heizungshersteller sind unter den Anbietern, sondern auch Energielieferanten bzw. Gasversorger. Aufgrund der großen Angebotspalette existieren mehrere Modelle für das Anmieten von Heizungen: Ob Flatrate, fixer monatlicher Betrag oder verbrauchsabhängige Rate – es lohnt sich in jedem Fall, verschiedene Angebote einzuholen und genau miteinander zu vergleichen.
Nachdem der Verbraucher sich für einen Anbieter entschieden hat, werden die Anschaffung, die Installation und Reparaturen während der Anmietungsdauer bequem vom Anbieter übernommen. Dem Verbraucher wird monatlich eine Grundgebühr für die Nutzung in Rechnung gestellt, die die Investition der Heizung sowie deren Einbau und die Wartung abdeckt. Je nach Vertragsmodell kann zusätzlich die bekannte Abschlagszahlung für den Energie-Verbrauch hinzukommen sowie eine verbrauchsabhängige Jahresabrechnung.
Welche Heiztechniken können angemietet werden?
Grundsätzlich werden diverse Heizungstechniken angeboten – Gas-Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage, Wärmepumpe oder Biomassenkessel. Entscheidend ist, ob der Verbraucher beim Gasversorger oder beim Hersteller eine Heizung anmietet.
Anmietung über Gasversorger
Gasversorger bieten oftmals ausschließlich Gas-Brennwertkessel an, wobei hier auch die Möglichkeit besteht, die Heizungsanlage mit Solarwärme zu kombinieren. Bezüglich der Wahl des Herstellers der Heizung kann der Verbraucher oftmals gemeinsam mit dem Gasversorger entscheiden.
Die Technik des Gas-Brennwertkessels an sich besticht durch die Wärmerückgewinnung, die aus dem entstehenden Abgas stammt. Damit hebt sich diese Anlage deutlich von den älteren Gasheizungen mit Konstant- oder Niedertemperatur ab, deren Abgase über den Schornstein verloren gehen.
Anmietung über Heizungshersteller
Mieten Sie die Heizung bei einem Heizungshersteller, so haben Sie meist größere Auswahl bei der Heizungstechnik oder zumindest Mitspracherecht bei dem Modell der Heizungsanlage. Lassen Sie sich vorab von einem Fachmann beraten, welche Anlage für Ihr Objekt geeignet wäre, da Biomassekessel, Wärmepumpe und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage verschiedene Vor- und Nachteile haben.
Unsere Top 5 Tipps beim mieten einer Heizung
Das Einholen von verschiedenen Angeboten, wenn Sie eine Heizung anmieten wollen, sollte selbstverständlich sein. Ebenso empfiehlt sich eine gründliche Überprüfung der Angebote und Details in den Wärme-Contracts. Worauf Sie dabei besonders achten sollten, erklären wir Ihnen in unseren folgenden Top 5 Tipps:
Tipp #1: Überprüfung des Leistungsumfangs und -angaben
Bedenken Sie beim Anmieten einer Heizung, dass auch die alte Heizungsanlage ausgebaut werden muss. Dies ist nicht bei allen Anbietern im Leitungsumfang enthalten bzw. taucht in Angeboten lediglich mit dem Vermerk „auf Wunsch“ auf, womit gemeint ist, dass Zusatzkosten anfallen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Nennleistung der Heizung, welche unbedingt in dem Angebot festgelegt werden sollte. Nur eine ausreichende Nennleistung garantiert, dass Ihre Wohnung oder Ihr Haus auch in kalten Jahreszeiten angenehm warm beheizt werden kann. Falls Ihnen die erforderliche Nennleistung nicht bekannt ist, können Sie einen Fachmann bitten, Ihnen diese für Ihr Objekt zu ermitteln.
Tipp #2: Vertragslaufzeit und -Ende beachten
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Wärmeliefervertrag auf maximal zehn Jahre abgeschlossen werden darf. Jedoch müssen Sie trotzdem fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen (i.d.R. laut Gesetz neun Monate Kündigungsfrist), da ansonsten eine automatische Verlängerung um weitere fünf Jahre erfolgen kann. Zudem empfiehlt die Verbraucherzentrale darauf zu achten, dass der Anbieter nur aus wichtigen Grund vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen darf.
Ebenso sollte bereits vorab geklärt sein, welche Optionen es nach Ablauf des Wärme-Contracts gibt. Meistens kann der Verbraucher die Anlage nach Vertragsende für den Restwert dem Anbieter abkaufen. Andernfalls muss die Heizung ausgebaut werden, wofür natürlich Kosten entstehen, bei denen auch vorab geklärt sein muss, wer diese übernimmt. Doch Achtung: Wird im Vertrag genau definiert, wie der Restwert ermittelt wird? Oder ist im Wärme-Contract eine Kaufverpflichtung nach Vertragsende aufgeführt? In beiden Fällen fragen Sie genau beim Anbieter nach und nehmen ansonsten Abstand von dem Angebot.
Tipp #3: Achtung bei Preisanpassungsklauseln
Auch sogenannte Preisanpassungsklauseln befindet die Verbraucherzentrale für rechtlich unzulässig. Diese können in verbrauchsabhängigen Preismodellen vorkommen und sehen eine Anpassung des Wärmepreises vor, bei dem der steigende Gaspreis an den Verbraucher weitergegeben wird. Laut Verbraucherzentrale sollten Verbraucher generell einen Widerspruch gegen solche Preisanpassungsklauseln einlegen. Das bedeutet jedoch auch, dass Sie im Falle einer Preisanpassung Ihr Recht vor Gericht einklagen müssen.
Tipp #4: Eventualitäten einbeziehen
Manchmal kommt es anders als man denkt: Sie möchten Ihr Haus verkaufen oder es gibt eine Unterbrechung bei der Wärmelieferung? Im ersten Fall kann der Wärme-Contract dann zum Problemfall werden, wenn der Hausverkauf vor Ablauf der Vertragszeit erfolgen soll. Achten Sie darauf, dass Sie ein entsprechendes Kündigungsrecht haben. Meist wird die Heizung zum Restwert abgekauft oder eine Entschädigung an den Anbieter gezahlt werden müssen, es sei denn der neue Hausbesitzer erklärt sich dazu bereit, den Wärme-Contract zu übernehmen.
Im zweiten Fall der Unterbrechung der Wärmelieferung sollte genau geregelt sein, in welchem Zeitraum die ursächliche Störung behoben sein muss und ob Ihnen ansonsten eine Entschädigung zusteht.
Tipp #5: Grunddienstbarkeit im Grundbuch ablehnen
Laut Bürgerlichen Gesetzbuch gehören bewegliche Sachen, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind, zum Eigentum eines Grundstücks, weswegen dies auch für angemietete Heizungsanlagen so ausgelegt werden könnte. Demnach streben einige Anbieter an, sich mithilfe der Grunddienstbarkeit im Grundbuch dagegen abzusichern. Eine solche Vereinbarung im Wärme-Contract führt jedoch spätestens beim Hausverkauf vor Ende der Vertragslaufzeit zu Problemen. Daher sortieren Sie die Angebote mit diesem Passus lieber aus.
Gut zu wissen: In diesem Zusammenhang sollte Ihnen auch bewusst sein, dass im Vertrag der genaue Aufstellungsort eingetragen sein muss und dass Sie für die Nutzung des Aufstellungsortes Miete erhalten, die von Ihren Zahlungen abgezogen wird.
Fazit zu ‘Heizung mieten’
Das Anmieten von Heizungen entspricht sicherlich einem nachhaltigen Grundgedanken, bei dem Sie als Verbraucher keine hohen Investitionskosten stemmen müssen. Besonders in Hinblick auf das ambitionierte Vorhaben der Regierung den Neueinbau von Gas- und Ölheizungen ab 2025 zu verbieten kann es durchaus attraktiv sein, eine Heizung zu mieten, statt zu kaufen. Doch ein gründlicher Vergleich bei der Fülle von Anbietern, Heiztechniken und Preismodellen ist immer oberste Voraussetzung.
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