Mit der Grundsteuer, die Sie als Haus- oder Grundstückseigentümer:in jährlich entrichten, finanzieren die Städte und Gemeinden Bildungseinrichtungen sowie den Erhalt und den Ausbau der Infrastruktur. Ein Beitrag, der demnach Ihnen und der Allgemeinheit zugutekommt.
Doch bislang basierte die Bewertung von Grundstücken auf dem sogenannten Einheitswert – einem Wert, der mithilfe eines gesetzlich geregelten Standardverfahrens für unbebaute und bebaute Grundstücke an einem spezifischen Stichtag festgestellt wurde. Klingt weder nachvollziehbar noch zeitgemäß? So ähnlich befand es das Bundesverfassungsgericht 2018 auch, als es die Bemessung der Grundsteuer nach Einheitswert für nicht verfassungskonform erklärte und eine Grundsteuerreform forderte.
Inhaltsverzeichnis
Kritik an der alten Bemessungsgrundlage
Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber anhand des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage eine Bewertung von Grundstücken, die dem tatsächlichen Wert, wie Markt- oder Verkehrswert, zumindest annähernd gleichkommt. Doch da es sich um ein Massenverfahren handelt, konnten schlicht und ergreifend nicht sämtliche Gegebenheiten für jedes einzelne Grundstück berücksichtigt werden, die ausschlaggebend für den Wert sind.
Hinzu kommt der Umstand, dass der bislang geltende Einheitswert auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 (Westdeutschland) und sogar 1935 (Ostdeutschland) basieren und demnach längst überholt sind. Dieser Umstand führte letztlich auch dazu, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 keine gerechte Besteuerungsgrundlage mehr sah. Der Gesetzgeber wurde daraufhin im Jahr 2019 tätig, indem er ein Bundesmodell zur Neuregelung der Grundstücksbewertung im Zuge der Grundsteuerreform entwickelte. Den Ländern bleibt es jedoch selbst überlassen, von diesem Bundesmodell abzuweichen.
Was erwartet Eigentümer:innen von Grundbesitz?
Zunächst fragt das jeweils zuständige Finanzamt Daten bei den Eigentümern und Eigentümerinnen ab. Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Grundstück der Grundbesitzer:innen liegt. Diesbezüglich werden Eigentümer:innen per Post angeschrieben (bzw. wurden bereits kontaktiert) und sind aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Die darin getätigten Angaben beziehen sich auf den Zustand des Grundbesitzes, den dieses am Stichtag vom 1. Januar 2022 hatte. Neben der schriftlichen Erklärung besteht aber auch die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe ab dem 1. Juli 2022 über das Portal ELSTER.
Was gilt für Grundbesitzer:innen in den einzelnen Bundesländern?
Wie bereits festgestellt, existiert zwar ein Bundesmodell für die Grundsteuerreform, welches aber nicht bindend ist. Demzufolge existiert keine bundesweite einheitliche Regelung hinsichtlich der neuen Bemessungsgrundlage – zumindest im Bereich des Grundvermögens. Im Bereich der Forst- und Landwirtschaft folgen alle Länder weitestgehend unverändert dem Bundesmodell.
Beim Grundbesitz sind die landesrechtlichen Bestimmungen ausschlaggebend, die zusammengefasst wie folgt lauten (oder durch Anklicken des Bundeslandes ausführlich nachgelesen werden können):
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer auf einem modifizierten Bodenwertmodell basieren, das sich im Grunde aus der Multiplikation der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwert zusammensetzt.
Bayern
In Bayern wird ein wertunabhängiges Flächenmodell angewendet. Demnach ist in diesem Bundesland die Flächengröße des Grundstücks von Bedeutung sowie die Nutzungsart des Gebäudes.
Berlin
In Berlin wird das Bundesmodell verfolgt. Dieses besagt, dass je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Brandenburg
Auch Brandenburg folgt dem Bundesmodell, wonach je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Bremen
In Bremen wird ebenfalls das Bundesmodell angewendet, bei dem je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Hamburg
In Hamburg wird die Grundsteuer nach Wohnlagemodell bemessen. Dabei werden Grundbesitze mittels Grundstücks- und Wohn- bzw. Nutzfläche bewertet und die daraus resultierenden Flächen mit einer Äquivalenzzahl multipliziert.
Hessen
In Hessen kommt das Flächen-Faktor-Verfahren zum Tragen. Erster Faktor ist die Grundstücksfläche. Der zweite Faktor ist die Grundstücklage, die das Ergebnis des Flächenmodells beeinflusst.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wird ebenfalls das Bundesmodell verfolgt, wonach je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Niedersachsen
In Niedersachsen kommt das Flächen-Lage-Modell zur Anwendung, welches seine Grundlage auf dem Flächenmodell hat. Jedoch wird es ergänzt durch das Kriterium der Lage. Als Resultat hat der Nutzen aus dem Grundbesitz wesentlichen Einfluss auf die Berechnung.
Nordrhein-Westfalen
Auch in Nordrhein-Westfalen wird dem Bundesmodell Folge geleistet. Danach wird je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wird nicht vom Bundesmodell abgewichen, der je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer heranzieht.
Saarland
In Saarland gilt das Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl. Hier entscheidet die Art des Grundstücks, welche Faktoren bei der Berechnung des Grundsteuerwerts angesetzt werden.
Sachsen
In Sachsen wird auch das Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl verfolgt, nach dem die Art des Grundstücks die Faktoren bestimmt, die bei der Berechnung des Grundsteuerwerts angesetzt werden.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wird das Bundesmodell angewendet, wonach je nach Grundstücksart diverse Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein wird das Bundesmodell verfolgt. Danach entscheidet die Grundstücksart welche Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Thüringen
Ebenso Thüringen wendet das Bundesmodell an, bei dem die Grundstücksart darüber entscheidet, welche Faktoren als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden.
Wir werden die Entwicklung der Grundsteuerreform im Auge behalten und bei weitreichenden Änderungen hier darüber berichten.
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