Der Begriff Gestattungsvertrag wird den wenigsten Menschen geläufig sein, auch wenn das Prinzip in der Praxis häufiger als gedacht Anwendung findet – insbesondere bei Grundstücken und Immobilien. Grundsätzlich stellt ein Gestattungsvertrag nämlich einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen zwei Parteien dar, der der einen Partei die zeitlich begrenzte Erlaubnis gewährt, ein spezifisches Vorhaben auf einem Grundstück oder einer Immobilie umzusetzen. Wie die genauen Details aussehen und was es noch alles Wissenswertes rund um diesen Begriff gibt, erläutern wir Ihnen ausführlich in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Der Gestattungsvertrag im Detail
Wie bereits angesprochen, handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Parteien. Beim Gestattungsvertrag gewährt eine Partei der anderen die zeitlich begrenzte Nutzung einer Sache, ohne dass die zweite Partei im Gegenzug eine Leistung schuldig ist. Damit ähnelt der Vertrag dem rechtlichen Konzept einer Duldung, bei dem dem/der Nutzungsberechtigtem/Nutzungsberechtigten auch keine Leistungspflicht entsteht.
Es gilt klar zu differenzieren, dass bei Gestattungsverträgen, anders als bei sogenannten Überlassungsverträgen –die Nutzung ohne Entgelt und ohne Übertragung von dinglichen oder schuldrechtlichen Rechten erfolgt.
Als anschauliches Beispiel dient folgende Situation: Partei A gestattet Partei B die Nutzung von bestimmten Parkflächen auf einem Grundstück, beispielsweise zwecks Nutzung für saisonal bedingtes Abstellen eines Segelbootes. Dabei muss Partei B der Partei A kein Nutzungsentgelt zahlen, ist ebenso von der Haftung ausgeschlossen, genießt jedoch nur befristet – für die Wintersaison – das Gestattungsrecht.
Rechtliche Hintergründe
Grundsätzlich gilt, dass dieser privatrechtliche Vertrag sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden kann. Dennoch ist die Schriftform, allein schon aus Beweisgründen, die zu bevorzugende Form.
Als rechtliche Grundlage dient das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 311 Abs. 1. Dieser hält fest: „Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“. Vereinfacht gesagt heißt das: Indem eine Partei der anderen das Recht einräumt eine Sache zu nutzen oder daran eine Handlung vorzunehmen, begründet der Gestattungsvertrag eine solche rechtsgeschäftliche Verpflichtung.
Der Begriff Gestattungsvertrag wird nicht ausdrücklich im BGB erwähnt. Es gilt jedoch als atypische Vertragsform, die den allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB entsprechen muss. In der praktischen Rechtsprechung werden für die Auslegung und Beurteilung folgende Paragrafen des BGB herangezogen:
- § 311 Abs. 1 BGB: Entstehen von rechtlichen Schuldverhältnissen
- §§ 305 ff. BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- § 415 BGB: Abtretung von Forderungen (Zession)
- §§ 535 ff. BGB: Mietrecht
Rechte und Pflichten
Den beiden beteiligten Parteien entstehen spezifische Rechte und Pflichten bei dieser Vertragsform, die wie folgt aussehen:
Der/die Gestattungsgeber:in hat das Recht bestimmte Regelungen zur Nutzung vorzugeben, beispielsweise Einhaltung von Ruhezeiten oder Sicherheitsvorschriften. Im Gegenzug verpflichtet der/die Gestattungsgeber:in sich dazu, dem/der Nutzungsberechtigten die Nutzung der Sache zu ermöglichen.
Der/die Nutzungsberechtigte hat hingegen das Recht die Sache ohne Gegenleistung an den/die Gestattungsgeber:in zu nutzen. Im Gegenzug kann als Pflicht vereinbart werden, dass sich der/die Nutzungsberechtigte um die Instandhaltung der Sache für den vereinbarten Nutzungszeitraum kümmert.
Die detaillierten Rechte und Pflichten können individuell variieren und zwischen den Parteien ausgehandelt werden.
Abgrenzung zu anderen gängigen Vertragsformen
Die fehlende Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung ist das prägnanteste Merkmal, dass sich von Miet-, Pacht- oder Leihverträgen unterscheidet. Zudem basiert die Nutzung bei einem Gestattungsvertrag auf freiwilliger Basis, während es bei den drei angesprochenen Verträgen durchaus einen rechtlichen Anspruch darauf gibt.
Fazit
Generell kann diese Vertragsform auch bei Immobilien oder Grundstücken zwischen zwei Parteien angewendet werden. Es sollte im Interesse beider Parteien jedoch unbedingt schriftlich festgehalten werden, um Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Pflichten vorzubeugen und bestenfalls zu verhindern. Letztlich gehört zur Anwendung eines Gestattungsvertrags sicherlich ein gewisser Vertrauensvorschuss seitens des Gestattungsgebers/der Gestattungsgeberin dazu, denn es bietet weniger Rechtssicherheit als Miet-, Pacht- oder Leihverträge.