aenderungen fuer mietende und vermietende ab 2024

Die 5 wichtigsten Änderungen für Mieter:innen und Vermieter:innen ab 2024

Das neue Kalenderjahr bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, egal ob Sie zur Miete wohnen, Wohneigentum besitzen oder Wohnraum vermieten. Wir informieren Sie über die 5 wichtigsten Änderungen für 2024, damit Sie als als Mieter:in, Vermieter:in oder Eigentümer:in informiert sind.

ab 2024 kommen wichtige aenderungen auf mietende und vermietende zu
Eine Reihe von Änderungen erwarten Mieter:innen und Vermieter im neuen Jahr.
Bild: Copyright Envato Elements

Änderung #1 – Inkrafttreten des Heizungsgesetzes

Mit dem Jahreswechsel ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten, welches u.a. die energetischen Standards für Mietobjekte betrifft. Entgegen der ursprünglichen Planung, dass alle ab 2024 neu eingebauten Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie gespeist werden müssen, gilt dies jetzt „nur“ noch für Gebäude in Neubaugebieten. Heizungsanlagen in Bestandsgebäude und Neubauten, die sich außerhalb solcher Gebiete befinden, profitieren von einer Übergangsfrist bis spätestens Juni 2028. 

Wie betrifft Die Veränderung Vermieter:innen?

Vermieter:in müssen sich um die Einhaltung der Vorgaben aus dem GEG kümmern und vorhandene Heizungsanlagen umrüsten oder neue einbauen lassen. Dies bedeutet zunächst eine finanzielle Belastung. Dem gegenüber stehen jedoch staatliche Fördergelder und Steuervorteile, die in Anspruch genommen werden können, sowie die Möglichkeit die energetische Sanierung anteilig auf die Mieter:innen umzulegen.

Wie betrifft die Veränderung Mieter:innen?

Energieeffizientere Heizungsanlagen sind Fluch und Segen zugleich für Mieter:innen: Fluch, da sie die Sanierungsumlage seitens der Vermieter:innen hinnehmen müssen und Segen, da ein geringerer Energieverbrauch und somit geringere Nebenkosten anfallen dürften. 

Veränderung – #2 Erhöhung der Heizkosten

Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023, in dem der Nachtragshaushalt 2021 als verfassungswidrig erklärt wurde, hat zur Folge, dass eingeplante Gelder aus der Corona-Hilfe nicht mehr für den Klimatransformationsfond verwendet werden dürfen. Dadurch wird die Energiepreisbremse zum 31. März 2024 auslaufen und folglich die Heizungskosten steigen. Zusätzlich wird ab dem 1. Januar 2024 wieder der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % für Haushaltsenergie fällig, die Nutzungsentgelte der Energienetze steigen und auch der CO2-Preis für fossile Energieträger wird angehoben.

Was sind die Folgen?

Insbesondere durch den vollen Mehrwertsteuersatzes für Haushaltsenergie und den Anstieg der Nutzungsentgelte der Energienetze werden sowohl Eigentümer:innen und Vermieter:innen und auch Mieter:innen einen deutlichen Anstieg bei den Heizkosten spüren. Es lohnt sich daher weiterhin, die Angebote der unterschiedlichen Anbieter:innen zu vergleichen und ggf. zu wechseln.

Was die CO2-Abgabe auf fossile Energieträger betrifft, sind Mieter:innen klar im Vorteil, den es gilt: Umso schlechter ein Objekt energetisch ausgerüstet ist (z.B. veraltete, mit Fossilien betriebene Heizungsanlage, unzureichende Gebäudedämmung), desto höher ist der Kostenanteil für den/die Vermieter:in. Demnach soll es für Eigentümer:innen attraktiver werden, ihre Immobilien auf den neuesten energetischen Stand zu bringen, wodurch Mieter:innen ebenfalls profitieren. 

Veränderung #3 – Inkrafttreten der Mietpreisbremse

Mit Beginn des neuen Jahres tritt die Mietpreisbremse in Kraft. Gerade in solchen deutschen Städten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die Mietpreisbremse dazu beitragen, dass sich Mieterhöhungen im bezahlbaren Rahmen bewegen und die Mieten für mehr Menschen erschwinglich bleiben.

Was bedeutet das für Vermieter:innen?

Bei Neuvermietungen sind Vermieter:innen an die Vorgaben der Mietpreisbremse gebunden. Diese schreibt gesetzlich festgelegte Obergrenzen vor, die nicht überschritten werden dürfen. Ebenso dürfen die Kaltmieten bei Neuvermietung nur zu einem begrenzten Prozentsatz erhöht werden. Was bedeutet das für Mieter:innen?

Was bedeutet das für Mieter:innen?

Mieter:innen sind nicht mehr willkürlichen Mieterhöhungen ausgesetzt. Außerdem gestalten sich die Mietpreise transparenter, da die Nettokaltmieten bei Neuvermietung nur begrenzt erhöht werden dürfen. Dies soll bewirken, dass Mietwohnungen für einen noch größeren Anteil von Mietinteressenten/Mietinteressentinnen auch in schwierigen Wohnungsmärkten bezahlbar bleiben. 

Gut zu wissen: Es ist stark davon auszugehen, dass die Entspannung hinsichtlich bezahlbarer Mieten nicht in dem Maße eintreten wird, wie geplant. Schuld daran ist die stockende Neubauoffensive der Bundesregierung: Es fehlen schlichtweg Wohnungen für alle Wohnungssuchenden.

Veränderung #4 – Neue Regeln für Balkonkraftwerke

Die hohen Energiekosten haben dazu geführt, dass immer mehr Menschen nach Möglichkeiten suchen, ihre Energiekosten zu senken. Sogenannte Balkonkraftwerke – Mini-Solaranlagen auf Balkonen und Terrassen – haben deutlich an Beliebtheit dazugewonnen, um zumindest teilweise Haushaltsstrom selbst zu produzieren und dadurch Kosten einzusparen. Die Bundesregierung bewertet diesen Trend im Zuge der Energiewende positiv und hat in Ihrer Photovoltaik-Strategie die Regeln für Balkonkraftwerke vereinfacht.

Was sind die Auswirkungen für Vermietende und Mietende?

Vermieter:innen haben keine rechtliche Handhabe Balkonkraftwerke pauschal zu verbieten. Ohne Vorliegen triftiger, sachbezogener Gründe müssen Vermietende diese Art der Stromerzeugung auf den Balkonen dulden. Stattdessen sollten Vermieter:innen ihre Mieter:innen darauf hinweisen, dass die bauliche Substanz/Statik durch den Einbau von Balkonkraftwerken nicht verändert werden darf und dass der Anschluss ans Stromnetz aus Versicherungs- und Brandschutzgründen fachgerecht ausgeführt werden muss.

Mieter:innen profitieren seit 2024 von einer vereinfachten Anmeldung Ihrer Balkonkraftwerke und davon, dass sie bis 800 Watt (statt bislang 600 Watt) ins Stromnetz einspeisen dürfen. Es ist damit zu rechnen, dass für Balkonkraftwerke weitere Änderungen kommen, die die Anschaffung und den Betrieb vereinfachen werden.

Veränderung #5 – Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV

Die Übergangsfrist des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV läuft zum 30. Juni 2024 aus. Dieses Privileg ermöglichte Vermietenden von Mehrfamilienhäusern, Sammelverträge mit Kabelanbietern zu deutlich besseren Konditionen abzuschließen z als Einzelverträge. Da sich der Fernsehempfang aber weiterentwickelt hat, fällt dieses Nebenkostenprivileg nun weg. 

Das müssen Vermieter:innen Beachten

Ab dem 01. Juli 2024 können Vermieter:innen die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr auf die Mietenden umlegen. Sollten Vermieter:innen die Sammelverträge nicht fristgerecht gekündigt haben, tragen sie die Kosten ab dem Sommer selber.

Das müssen Mieter:innen beachten

Sollten bislang Kabelgebühren in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet worden sein, so darf diese Gebühr nicht mehr auf Mietende umgelegt werden. Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass solche Mieter:innen, die bisher Fernsehempfang über Kabel genutzt haben, sich nun selbst um einen Vertrag oder eine Alternative kümmern müssen.

Fazit

Diese Änderungen sind die wohl prägnantesten Änderungen, die auf Vermietende und Mietende zukommen. Es empfiehlt sich jedoch bei Vermieter- bzw. Mieter-Verbänden weitere Informationen einzuholen und sich ggf. beraten zu lassen. 

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