Die Bundesregierung hat sich am 25.05.2022 auf den Entwurf des sogenannten CO2- (Kohlendioxid)-Kostenaufteilungsgesetzes geeinigt. Das darin verankerte Stufenmodell besagt, dass die Energiebilanz von Wohngebäuden darüber entscheidet, wie sich der CO2-Preis auf Heizkosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen verteilt. Bislang trugen ausschließlich Mieter:innen diese Kosten. In Deutschland wird aktuell 30 Euro pro Tonne CO2-Emissionen erhoben. Dieser seit 2021 eingeführte CO2-Preis für Emissionen von Kohlendioxid, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen entstehen, wird sukzessive auf 55 Euro im Jahr 2025 anstiegen.
Inhaltsverzeichnis
Ziele der beteiligten Bundesministerien
Unter der Federführung von Bauministerin Klara Geywitz (SPD), Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) wurde die Aufteilung des CO2-Preises an die Klimabilanz von Immobilien gekoppelt. Laut CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind die Kostenanteile für Vermieter:innen dann höher, wenn das vermietete Gebäude eine schlechte Energiebilanz aufweist, jedoch dementsprechend auch niedriger, wenn eine gute Bilanz vorliegt. Dadurch verspricht sich die Koalition Anreize zur energetischen Gebäudesanierung für Vermieter:innen, einen sparsameren Energieverbrauch seitens der Mieter:innen und ganz allgemein eine fairere Aufteilung. Weiter besagt der Gesetzentwurf, dass die Festlegung über die Kostenaufteilung über die Heizkostenabrechnung erfolgen und die Regelung ab 2023 in Kraft treten soll.
CO2-Kostenaufteilungsgesetz im Detail
Der Gesetzentwurf sieht eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden vor, die detailliert wie folgt aussieht:
Regelung für Wohngebäude
Das angesprochene Stufenmodell stellt die energetische Qualität von Wohngebäuden und Häusern mit einer gemischten Nutzung in 10 Kategorien bzw. Stufen dar. Einerseits müssen bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz von >= 52 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche Vermieter:innen 90 Prozent und Mieter:innen nur die restlichen zehn Prozent des CO2-Preises zahlen. Auf der anderen Seite brauchen Vermieter:innen bei Gebäuden mit einem sehr effizienten Standard (EH 55) gar keine Kosten mehr übernehmen.
Unser Tipp: Lesen Sie in der Pressemitteilung der Bundesregierung die genauen Details zu dem Stufenmodell nach.
Angewendet wird das Stufenmodell überall dort, wo beim Heizen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. In der Praxis bedeutet dies darüber hinaus, dass die beiden Mietparteien anhand der Heizkostenabrechnung die CO2-Kosten selbstständig untereinander aufteilen. In der Abrechnung sind alle notwendigen Daten vermerkt, die zur Aufteilung benötigt werden.
Regelung für Nichtwohngebäude
Unter Nichtwohngebäude fallen solche mit gewerblichen Räumlichkeiten, die nicht zum dauerhaften Wohnzweck dienen. Bei diesen Nichtwohngebäuden wird laut Gesetzentwurf eine 50:50 Aufteilung angewendet. Dabei handelt es sich jedoch zunächst um eine Übergangslösung. Denn bis Ende 2025 soll für diese Gebäude auch ein Stufenmodell entwickelt werden. Die dazu notwendigen Daten (wie beispielweise zur Größe, zum Verbrauch, zur Nutzungsart etc.) liegen allerdings noch nicht vor und sollen bis Ende 2024 erhoben werden.
Ausnahmen und Ausblick
Für denkmalgeschützte Gebäude oder solche in Milieuschutzgebieten, bei denen energetische Sanierungen nur eingeschränkt möglich oder umsetzbar sind, sieht der Gesetzesentwurf durchaus teilweise oder vollständige Befreiung von der Kostenbeteiligung vor.
Außerdem sieht das CO2-Kostenaufteilungsgesetz eine Evaluierungsklausel vor, die die Anwendungssicherheit des Gesetzes bewerten soll. Die Bundesregierung sieht darüber hinaus vor, die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg im Auge zu behalten und ggf. im Rahmen der Evaluierung das Modell umzustellen, beispielsweise auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen.