Die kalten Herbsttage läuten wieder die Zeit ein, in der u.a. mithilfe von Kaminöfen die eigenen vier Wände wohlig warm beheizt werden. Doch die gemütlichen Wärmespender unterliegen ab dem 1. Januar 2025 strengen Vorschriften und Grenzwerten gemäß der sogenannten Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), weswegen Eigentümer:innen dringlich Ihre Kaminofenanlagen überprüfen lassen sollten. Denn geht der Kaminofen nicht konform mit den gesetzlich verankerten Vorgaben, muss nachgerüstet oder schlimmstenfalls auch die Anlage stillgelegt werden. Wir haben die wichtigsten Fakten rund um das Thema Kaminofen-Verbot ab 2025 für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Welches Gesetz regelt das Kaminofen-Verbot?
Entscheidend für das Kaminofen-Verbot ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses Gesetz regelt deutschlandweit den allgemeinen rechtlichen Rahmen hinsichtlich Immissionsschutz, der den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge gewährleisten soll. Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz sollen Menschen, Tiere, Pflanzen, Böden, Gewässer, die Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter geschützt werden und leisten folglich einen erheblichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz bei.
In dem BImSchG wiederum ist die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) verankert. Diese Verordnung befasst sich spezifisch mit betrieblichen und technischen Bestimmungen für Heizungsanlagen wie Kaminöfen oder andere Öfen. Und genau diese Verordnung ist auch ausschlaggebend für das Kaminofen-Verbot, wie es umgangssprachlich in den Medien genannt wird. Die Maßnahmen dieser Verordnung zielen darauf ab, langfristig die Emissionen deutlich einzudämmen. Die detaillierten Inhalte, die spezifischen Grenzwerte und mögliche Ausnahmen werden im Folgenden beleuchtet.
Was beinhaltet das Kaminofen-Verbot?
Das Kaminofen-Verbot greift an mehreren Stellen an. Zunächst ist entscheidend, mit welchem Brennstoff eine Heizanlage befeuert wird. Im normalen Sprachgebrauch ist fast ausschließlich vom “Kaminofen” die Rede, unabhängig davon, wie dieser befeuert wird, doch dieser Begriff ist sehr verallgemeinert. Denn darunter fallen Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen, Kohleöfen, Scheitholzöfen, Hackschnitzelöfen, aber auch für Heizkessel und Brennstoffkessel.
Anhand der genauen Bezeichnung wird der erste Ansatz deutlich: Sollte der Betrieb mit Holz, verwandten Brennstoffen oder Kohle betrieben werden, müssen konkrete Grenzwerte für den Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Ausstoß eingehalten werden. Diese beiden Stoffe entstehen bei der Verbrennung von Holz und/oder kohlestoffhaltigen Brennmaterialien. Kohlenstoffmonoxid wirkt ab einer gewissen Menge giftig für Menschen, weil das Blut dadurch den Körper nicht mehr mit ausreichend Sauerstoff versorgen kann. Und Feinstaub greift die Atemwege an und ist Auslöser für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Welche Grenzwerte gelten?
Für alle genannten Heizanlagen gelten ab Januar 2025 die folgenden Emissionsgrenzen:
– maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas
– maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas
Die Überprüfung, wie hoch der Kohlenmonoxid- und der Feinstaubabgas Ihres Kaminofens ist, übernimmt i.d.R. der örtlich zuständige Schornsteinfeger.
Welche Rolle spielt die Ofenklasse?
Das Bundesimmissionsgesetz klassifiziert Kaminöfen entsprechend ihrem Einbau und ihrer Inbetriebnahme. Die ab 2025 einzuhaltenden Grenzwerte für Kaminöfen betreffen die Ofenklasse 4, also solche Heizanlagen, die zwischen 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Alle Anlagen, die bereits vor 1995 in Betrieb genommen wurden, unterliegen seit Längerem den strengeren Regeln. Für die verschiedenen Ofenklassen wurden folgende gesetzliche Fristen zur Nachrüstung oder Stilllegung festgelegt:
Ofenklasse 1: Einbau und Inbetriebnahme bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder ohne feststellbares Datum – Frist bis 31. Dezember 2014
Ofenklasse 2: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 – Frist bis 31. Dezember 2017
Ofenklasse 3: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 – Frist bis 31. Dezember 2020
Ofenklasse 4: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 – Frist bis 31. Dezember 2024
Alle Heizanlagen, die nach dem 21. März 2010 hergestellt wurden, bleiben vom drohenden Kaminofen-Verbot verschont. Es handelt sich dabei bereits um solche Kaminöfen, die die geltenden gesetzlichen Grenzwerte ab Werk schon einhalten.
Sollten Sie das Baujahr Ihres Kaminofens nicht kennen, kann das sogenannte Typenschild darüber Aufschluss geben. Dieses wird üblicherweise an der Rückseite des Kaminofens oder an einer anderen leicht zugänglichen Stelle angebracht. Wenn Ihnen noch die Rechnung zum Kaminofen vorliegt, können Sie ggf. über das Modell das Baujahr ermitteln. Als letzte Möglichkeit kann Ihnen Ihr Schornsteinfeger/Ihre Schornsteinfegerin sicherlich Auskunft geben.
Ausnahmen
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung sieht Ausnahmen für eine Reihe an Heizanlagen vor, für die keine Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht besteht. Zu diesen Anlagen gehören folgende:
– historische Öfen, wie Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und solche, die vor 1950 eingebaut wurden
– Grundöfen, Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
– offene Kamine, die laut Verordnung für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb vorgesehen sind
Was passiert bei Missachtung der Grenzwerte?
Als Besitzer:in eines Kaminofens sind Sie verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass Ihr Kaminofen die Grenzwerte einhält. Diesen Nachweis erhalten Sie über die Abgasprüfung Ihres Bezirksschornsteinfegers/ Ihrer Bezirksschornsteinfegerin. Sollten Sie die Vorgabe missachten und Ihren Kaminofen nicht mit einem Filter nachgerüstet oder auch nicht ab dem Stichtag stillgelegt haben, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR drohen. Bedenken Sie dabei bitte, dass Ihr/Ihre Schornsteinfeger:in dazu verpflichtet ist, das Ordnungsamt zu informieren, sofern Ihr Kaminofen nicht der Verordnung entspricht.
Fazit
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau, die in festgelegten Intervallen stattfindet, misst der/die zuständige Schornsteinfeger:in die Abgaswerte von Heizanlagen. Daher ist diese Fachperson die erste Anlaufstelle, um zu überprüfen, ob Ihr ganz persönlicher Wärmespender den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sofern dies die letzte Feuerstättenschau bislang nicht stattfand, zu lange zurückliegt oder Sie sich dennoch bei Ihrem Kaminofen unsicher sind, empfehlen wir dringend kurzfristig den Kontakt zum/zur Schornsteinfeger:in zu suchen, um einen zeitnahen Termin zu vereinbaren.
Ansonsten bleibt uns nur Ihnen zu wünschen, dass Sie warm und insbesondere gesund durch den Winter kommen!